Lot

16

Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring

In 10th Tiberius Auction

This auction is live! You need to be registered and approved to bid at this auction.
You have been outbid. For the best chance of winning, increase your maximum bid.
Your bid or registration is pending approval with the auctioneer. Please check your email account for more details.
Unfortunately, your registration has been declined by the auctioneer. You can contact the auctioneer on +4318904951 for more information.
You are the current highest bidder! To be sure to win, log in for the live auction broadcast on or increase your max bid.
Leave a bid now! Your registration has been successful.
Sorry, bidding has ended on this item. We have thousands of new lots everyday, start a new search.
Bidding on this auction has not started. Please register now so you are approved to bid when auction starts.
1/5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 1 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 2 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 3 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 4 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 5 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 1 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 2 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 3 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 4 of 5
Sebastian Vrancx, Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed, The spring - Image 5 of 5
Interested in the price of this lot?
Subscribe to the price guide
Wien, Austria
Sebastian Vrancx
Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed
The spring
Oil on oak panel
24,5 x 36,5 cm, with frame 37,5 x 50 cm

This masterpiece is associated with seasonal paintings derived from calendar illustrations in medieval books of hours. Such depictions were extremely popular in Flemish painting around 1600, leading some renowned artists such as Pieter Brueghel II or Abel Grimmer to produce these series. The painting represents a version of "Spring" in the seasonal cycle, which can be attributed to Sebastian Vrancx, a genre painter and master of the Antwerp Guild of St. Luke. It dates to the first quarter of the 17th century and is an allegorical painting depicting the respective seasons with their associated human activities and landscape changes.
Particularly present is the central rooster with the two hens, which are just being fed by a farmer's wife in the left half of the picture, and a child. Another hen is drinking from a large water trough and another is brooding in a cage, placed in the lower left corner of the picture. Behind them are tools of field work such as a pitchfork, a wagon wheel, and a raffia basket. In the middle ground a dog, shown in rear view, is barking at a fully loaded carriage, with which a farmer is probably transporting away further tools for working the fields. In the foreground of the right half of the picture a calf is being led by a man, suggesting spring, especially the months of April and May. Behind, a woman balances a water jug on her head. In the idyllic background, a farmhouse with all kinds of tools and a small Gothic church can be seen. The water in the middle ground and in the left half of the picture gives a view of a town veduta in the distance. While two women are engaged in conversation in the central background, a farmer is working the fields in the central axis. He is probably supplying the soil and the freshly cultivated grain with water, as he seems to be drawing from a watercourse in which ducks are bobbing about. Overall, the trees framing the picture space bear only a few leaves; the entire landscape must first recover from the hardships of winter.
While several versions of Vrancx's winter paintings are known, this spring painting is a rarity. Only in 2013 was a painting with a similar composition sold at auction at Sotheby's New York for a high price. The small-format painting is particularly captivating because of the stylised, lovely simplification of the genre scenes, contrasted by a high degree of detail, for example in the presented work utensils of the figures. The everyday objects contribute to the seasonal symbolism of the painting and are skilfully included by the master painter. The figures appear vivid and approachable through the saturated palette and active gestures, with the large-eyed animals in various poses being the real eye-catchers of the overall composition.

Literature:
H.J. van Miegroet, "'The Twelve Months' Reconsidered: How a Drawing by Pieter Stevens Clarifies a Bruegel Enigma," Simiolus, Vol. 16, No. 1 (1986), 29-35.
Vrancx, Sebastian. In: Hans Vollmer (ed.), Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegenwart. Founded by Ulrich Thieme and Felix Becker. Vol. 34, Leipzig 1940, pp. 567-568.
Sebastian Vrancx
Antwerpen 1573 – 1647 Antwerpen, zugeschrieben
Der Frühling
Öl auf Eichenholzpaneel
24,5 x 36,5 cm, mit Rahmen 37,5 x 50 cm

Dieses Meisterwerk ist mit Jahreszeitengemälden in Verbindung zu bringen, die sich von Kalenderillustrationen aus mittelalterlichen Stundenbüchern ableiten. Derartige Darstellungen waren um 1600 in der flämischen Malerei äußerst beliebt, wodurch einige namhafte Künstler wie Pieter Brueghel II. oder Abel Grimmer diese Serien anfertigten. Das Gemälde stellt eine Version des „Frühling“ im Jahreszeitenzyklus dar, der Sebastian Vrancx, einem Genremaler und Meister der Antwerpener Lukasgilde, zugeschrieben werden kann. Es datiert in das erste Viertel des 17. Jahrhunderts und ist ein allegorisches Bild, das die jeweilige Jahreszeit mit den zugehörigen menschlichen Aktivitäten und Landschaftsänderungen darstellt.
Besonders präsent ist der zentrale Hahn mit den zwei Hennen, die gerade von einer Bäuerin in der linken Bildhälfte und einem Kind gefüttert werden. Eine andere Henne trinkt aus einem großen Wassertrog und eine weitere brütet in einem Käfig, platziert in der linken unteren Bildecke. Dahinter befinden sich Geräte der Feldarbeit wie eine Heugabel, ein Wagenrad und ein Bastkorb. Im Mittelgrund bellt ein Hund, der in Rückansicht gezeigt ist, einer voll beladenen Kutsche nach, mit der ein Bauer wohl weitere Geräte zum Bearbeiten der Felder wegtransportiert. Im Vordergrund der rechten Bildhälfte wird ein Kalb von einem Mann vorgeführt, wobei dies auf den Frühling, besonders auf die Monate April und Mai, schließen lässt. Dahinter balanciert eine Frau einen Wasserkrug auf ihrem Kopf. Im idyllischen Hintergrund sind ein Bauernhaus mit allerlei Gerätschaften und eine kleine gotische Kirche zu sehen. Das Gewässer im Mittelgrund und in der linken Bildhälfte gibt den Blick auf eine Stadtvedute in der Ferne frei. Während zwei Frauen im zentralen Hintergrund in ein Gespräch vertieft sind, bearbeitet ein Bauer in der Mittelachse die Felder. Möglicherweise versorgt er die Erde und das frisch angebaute Getreide mit Wasser, da er aus einem Wasserlauf zu schöpfen scheint, in dem Enten vor sich hindümpeln. Insgesamt tragen die das Bildfeld rahmenden Bäume nur wenige Blätter; die gesamte Landschaft muss sich erst von den Strapazen des Winters erholen.
Während mehrere Versionen der Winterbilder von Vrancx bekannt sind, stellt dieses Frühlingsbild eine Rarität dar. Lediglich im Jahr 2013 wurde ein Gemälde mit ähnlicher Komposition bei Sotheby’s New York zu einem hohen Preis versteigert. Das kleinformatige Bild besticht besonders durch eine stilisiert-liebliche Vereinfachung der Genreszenen, kontrastiert von einem hohen Maß an Detailreichtum, beispielsweise in den präsentierten Arbeitsutensilien der Figuren. Die alltäglichen Objekte tragen zur Jahreszeitensymbolik des Gemäldes bei und sind gekonnt vom meisterlichen Maler einbezogen. Die Figuren erscheinen durch die gesättigte Palette und die aktiven Gesten lebendig und nahbar, wobei die glubschäugigen Tiere in unterschiedlichen Posen die tatsächlichen Blickfänger der Gesamtkomposition sind.

Literatur:
H.J. van Miegroet, "'The Twelve Months' Reconsidered: How a Drawing by Pieter Stevens Clarifies a Bruegel Enigma,” Simiolus, Vol. 16, No. 1 (1986), 29-35.
Vrancx, Sebastian. In: Hans Vollmer (Hrsg.), Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegenwart. Begründet von Ulrich Thieme und Felix Becker. Band 34, Leipzig 1940, S. 567–568.




Sebastian Vrancx
Antwerp 1573 - 1647 Antwerp, attributed
The spring
Oil on oak panel
24,5 x 36,5 cm, with frame 37,5 x 50 cm

This masterpiece is associated with seasonal paintings derived from calendar illustrations in medieval books of hours. Such depictions were extremely popular in Flemish painting around 1600, leading some renowned artists such as Pieter Brueghel II or Abel Grimmer to produce these series. The painting represents a version of "Spring" in the seasonal cycle, which can be attributed to Sebastian Vrancx, a genre painter and master of the Antwerp Guild of St. Luke. It dates to the first quarter of the 17th century and is an allegorical painting depicting the respective seasons with their associated human activities and landscape changes.
Particularly present is the central rooster with the two hens, which are just being fed by a farmer's wife in the left half of the picture, and a child. Another hen is drinking from a large water trough and another is brooding in a cage, placed in the lower left corner of the picture. Behind them are tools of field work such as a pitchfork, a wagon wheel, and a raffia basket. In the middle ground a dog, shown in rear view, is barking at a fully loaded carriage, with which a farmer is probably transporting away further tools for working the fields. In the foreground of the right half of the picture a calf is being led by a man, suggesting spring, especially the months of April and May. Behind, a woman balances a water jug on her head. In the idyllic background, a farmhouse with all kinds of tools and a small Gothic church can be seen. The water in the middle ground and in the left half of the picture gives a view of a town veduta in the distance. While two women are engaged in conversation in the central background, a farmer is working the fields in the central axis. He is probably supplying the soil and the freshly cultivated grain with water, as he seems to be drawing from a watercourse in which ducks are bobbing about. Overall, the trees framing the picture space bear only a few leaves; the entire landscape must first recover from the hardships of winter.
While several versions of Vrancx's winter paintings are known, this spring painting is a rarity. Only in 2013 was a painting with a similar composition sold at auction at Sotheby's New York for a high price. The small-format painting is particularly captivating because of the stylised, lovely simplification of the genre scenes, contrasted by a high degree of detail, for example in the presented work utensils of the figures. The everyday objects contribute to the seasonal symbolism of the painting and are skilfully included by the master painter. The figures appear vivid and approachable through the saturated palette and active gestures, with the large-eyed animals in various poses being the real eye-catchers of the overall composition.

Literature:
H.J. van Miegroet, "'The Twelve Months' Reconsidered: How a Drawing by Pieter Stevens Clarifies a Bruegel Enigma," Simiolus, Vol. 16, No. 1 (1986), 29-35.
Vrancx, Sebastian. In: Hans Vollmer (ed.), Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegenwart. Founded by Ulrich Thieme and Felix Becker. Vol. 34, Leipzig 1940, pp. 567-568.
Sebastian Vrancx
Antwerpen 1573 – 1647 Antwerpen, zugeschrieben
Der Frühling
Öl auf Eichenholzpaneel
24,5 x 36,5 cm, mit Rahmen 37,5 x 50 cm

Dieses Meisterwerk ist mit Jahreszeitengemälden in Verbindung zu bringen, die sich von Kalenderillustrationen aus mittelalterlichen Stundenbüchern ableiten. Derartige Darstellungen waren um 1600 in der flämischen Malerei äußerst beliebt, wodurch einige namhafte Künstler wie Pieter Brueghel II. oder Abel Grimmer diese Serien anfertigten. Das Gemälde stellt eine Version des „Frühling“ im Jahreszeitenzyklus dar, der Sebastian Vrancx, einem Genremaler und Meister der Antwerpener Lukasgilde, zugeschrieben werden kann. Es datiert in das erste Viertel des 17. Jahrhunderts und ist ein allegorisches Bild, das die jeweilige Jahreszeit mit den zugehörigen menschlichen Aktivitäten und Landschaftsänderungen darstellt.
Besonders präsent ist der zentrale Hahn mit den zwei Hennen, die gerade von einer Bäuerin in der linken Bildhälfte und einem Kind gefüttert werden. Eine andere Henne trinkt aus einem großen Wassertrog und eine weitere brütet in einem Käfig, platziert in der linken unteren Bildecke. Dahinter befinden sich Geräte der Feldarbeit wie eine Heugabel, ein Wagenrad und ein Bastkorb. Im Mittelgrund bellt ein Hund, der in Rückansicht gezeigt ist, einer voll beladenen Kutsche nach, mit der ein Bauer wohl weitere Geräte zum Bearbeiten der Felder wegtransportiert. Im Vordergrund der rechten Bildhälfte wird ein Kalb von einem Mann vorgeführt, wobei dies auf den Frühling, besonders auf die Monate April und Mai, schließen lässt. Dahinter balanciert eine Frau einen Wasserkrug auf ihrem Kopf. Im idyllischen Hintergrund sind ein Bauernhaus mit allerlei Gerätschaften und eine kleine gotische Kirche zu sehen. Das Gewässer im Mittelgrund und in der linken Bildhälfte gibt den Blick auf eine Stadtvedute in der Ferne frei. Während zwei Frauen im zentralen Hintergrund in ein Gespräch vertieft sind, bearbeitet ein Bauer in der Mittelachse die Felder. Möglicherweise versorgt er die Erde und das frisch angebaute Getreide mit Wasser, da er aus einem Wasserlauf zu schöpfen scheint, in dem Enten vor sich hindümpeln. Insgesamt tragen die das Bildfeld rahmenden Bäume nur wenige Blätter; die gesamte Landschaft muss sich erst von den Strapazen des Winters erholen.
Während mehrere Versionen der Winterbilder von Vrancx bekannt sind, stellt dieses Frühlingsbild eine Rarität dar. Lediglich im Jahr 2013 wurde ein Gemälde mit ähnlicher Komposition bei Sotheby’s New York zu einem hohen Preis versteigert. Das kleinformatige Bild besticht besonders durch eine stilisiert-liebliche Vereinfachung der Genreszenen, kontrastiert von einem hohen Maß an Detailreichtum, beispielsweise in den präsentierten Arbeitsutensilien der Figuren. Die alltäglichen Objekte tragen zur Jahreszeitensymbolik des Gemäldes bei und sind gekonnt vom meisterlichen Maler einbezogen. Die Figuren erscheinen durch die gesättigte Palette und die aktiven Gesten lebendig und nahbar, wobei die glubschäugigen Tiere in unterschiedlichen Posen die tatsächlichen Blickfänger der Gesamtkomposition sind.

Literatur:
H.J. van Miegroet, "'The Twelve Months' Reconsidered: How a Drawing by Pieter Stevens Clarifies a Bruegel Enigma,” Simiolus, Vol. 16, No. 1 (1986), 29-35.
Vrancx, Sebastian. In: Hans Vollmer (Hrsg.), Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegenwart. Begründet von Ulrich Thieme und Felix Becker. Band 34, Leipzig 1940, S. 567–568.




10th Tiberius Auction

Sale Date(s)
Lots: 1 - 622
Lots: 623 - 1055
Lots: 1056 - 1468
Venue Address
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

General delivery information available from the auctioneer

Die Versandkosten sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. TIBERIUS-AUCTIONS bietet keinen Versand an. Wir bieten eine Liste von vertrauenswürdigen lokalen und internationalen Fachleuten an:

Wien und Umgebung:
Pempertransporte
Biberstraße 22/2A | 1010 Wien | ÖSTERREICH
Mobil: +43 650 40 20 108
office@pempertransporte.at | www.pempertransporte.at

D,CH, Niederlande, Frankreich, Belgien, Skandinavien:
Fegers GmbH Service für Kunst und Handel 
Moldenweg 5 
D-21339 Lüneburg
Tel: +49 (0) 4131 727 525 
Mobil +49(0)171 770 50 18
Fax: +49 (0) 04131 727 524 
info@fegers-transporte.de

Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und Benelux:
Gugel srl
Via Papa Giovanni XXIII
31020 Sernaglia d. Batt. -TV
Part.IVA: 03222990263 
Nr. Iscr. Albo: TV/2655895/F
Tel. +39 335 52 73 742
aletrasportieuropa@gmail.com


Nationaler- und internationaler Luftfrachtservice
Mail Boxes Etc. – Europex Business Services e.U.
Walfischgasse 6,  1010 Wien
oper@mbe-co.at

 

TIBERIUS-AUCTIONS gibt die Artikel erst dann an einen Versender frei, wenn die Auktionsrechnung bezahlt wurde. 

 

Alle Artikel müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Verkaufs abgeholt oder Versandvereinbarungen getroffen werden. HINWEIS: Für Gegenstände, die länger als drei Wochen hier verbleiben, werden Lagergebühren in Höhe von € 10,00 pro Los und Tag berechnet (dieser Satz gilt für alle Gegenstände, unabhängig von Größe und Wert).

Important Information

Vor einigen Jahren haben wir im Herzen Europas, in Wien TIBERIUS-AUCTIONS gegründet.
In dieser kurzen Zeit ist es uns nicht nur gelungen ein fixer Bestandteil auf dem internationalen Auktionsmarkt zu werden, sondern wir haben auch einige beachtliche Zuschläge erzielt.

Mit der 10. Auktion, Kunst- & Antiquitäten feiern wir ein Jubiläum! Es ist uns gelungen aus zahlreichen nationalen und internationalen Sammlungen an die 1500 Objekte zu lukrieren, die wir am 14./15. & 16. November 2023, jeweils ab 17.00 Uhr versteigern.

Neben herausragenden Gemälden des 15.-20. Jahrhunderts und musealen Skulpturen von der Antike über das Mittelalter bis heute, versteigern wir eine großartige Sammlung Monstranzen aus dem 18. Jahrhundert und eine internationale Sammlung asiatischer Steinskulpturen aus Privatbesitz in Rom. Die Zeit des Jugendstil erwartet Sie mit erwähnenswerten Highlights. Die Daphne nach einem Modell von Dagobert Peche, eine Libellen-Lampe von Daum in Nancy, der Jahreszeitenputto von Michael Powolny oder die Königin mit Schleppe von Ernst Wahliss.

Jede Epoche hat Ihre wunderbaren Kunstwerke und kunsthandwerkliche Objekte. In unserer Jubiläumsauktion von 14.-16. Nov. finden Sie von der Antike bis heute Antiquitäten & Kunstwerke die jedes Sammlerherz begeistern.

Terms & Conditions

§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquitäten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiär. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquitäten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenstände, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal ausgeführt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.

§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der Bestätigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklärt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhält der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.

§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.

§ 5. Schätzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Schätzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Schätzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit gegenüber dem Käufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverständnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Schäden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem Käufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: nach unserer Meinung, möglicherweise ein Werk des Küstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer Nähe zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der Hälfte des unteren Schätzpreises.
(7) Der Startpreis ist in der Regel das Limit.

§ 6. Zustand der Objekte
(1) Sämtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den Räumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und Antiquitäten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) Käufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einschätzung, für die das Auktionshaus keine Gewähr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bemängelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erwähnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einschätzung des Auktionshauses deutlich beeinträchtigt ist. Jeder Käufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.

§ 7. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 25% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der Höhe von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverhältnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachträglich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschäftsrelevanten Umständen getätigt hat.

§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 9. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behält sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhält es sich wie § 10 Abs. 1.

§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der Käufer räumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschränkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfältigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repräsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.

§ 12. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Geschäftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. Sämtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ändern.
(5) Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestätigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, übersehenen Geboten und übersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behält sich in diesen Fällen das Recht vor, erteilte Zuschläge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Käufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Käufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der Käufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht erfüllt, behält sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem Käufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 22% zzgl. MwSt. 
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gemälden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzüglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)
b) 3% von den weiteren € 150.000,-
c) 1% von den weiteren € 150.000,-
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-
e) 0,25 von allen weiteren Beträgen
Die maximale Vergütung des Folgerechts beträgt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom Käufer vollständig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.

§ 14. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. Für ausländische Käufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des Käufers bei der Firma Pempertransporte (Biberstraße 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des Käufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des Käufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der Käufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom Käufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wieder zur Auktion zu bringen. Der säumige Käufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 15. Echtheitsgarantie
(1) Die Schätzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gewähr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tägige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder Beschädigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr.

§ 16. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverständnis übergeben wurden sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Beschädigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem Käufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem Käufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Beschädigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Schäden die an den Objekten durch höhere Gewalt, Schädlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 17. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollständigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhält der Einbringer den Verkaufserlös abzüglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des Käufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Spätestens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur Verfügung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.

§ 18. Kaufaufträge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufaufträge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wären diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behält sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufaufträge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. Grundsätzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.

§ 19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 19. Oktober 2020.

See Full Terms And Conditions