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Probably Utagawa KUNISADA III (1848 - 1920). Prince Genji. 1864.
In 5th Auction
Circa 33 cm x 22 cm der Ausschnitt. Circa 49 cm x 37 cm mit Rahmen. Holzschnitt. Darstellung aus dem Roman "Die Geschichte vom Prinzen Genji". Der Prinz ist mit der Dichtkunst beschäftigt. Seine Geliebte Akashi spielt die Koto. Kategorie: Asiatika
Circa 33 cm x 22 cm der Ausschnitt. Circa 49 cm x 37 cm mit Rahmen. Holzschnitt. Darstellung aus dem Roman "Die Geschichte vom Prinzen Genji". Der Prinz ist mit der Dichtkunst beschäftigt. Seine Geliebte Akashi spielt die Koto. Kategorie: Asiatika
5th Auction
Sale Date(s)
Venue Address
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Terms & Conditions
Versteigerungsbedingungen Auktionshaus Schreiber
Die Versteigerungen vom Auktionshaus Schreiber GmbH & Co. KG (im Folgenden „Versteigerer“ genannt) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die durch die persönliche, schriftliche, telefonische oder online Teilnahme per Internet an den Versteigerungen anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf, sollten nicht vorrangig die Bedingungen für den Freihandverkauf vereinbart bzw. einbezogen sein.
1. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
a) Der Versteigerer versteigert in einer gewerblichen Versteigerung im Sinne des § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommittenten), die unbenannt bleiben.
b) Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Wird zusätzlich ein Internetkatalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.
c) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Sachmängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag geltend gemacht wurden, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen, soweit der Käufer die Rechnung des Versteigerers vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers erforderlich. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienst Leistungsentgelt verpflichtet. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
2. Gebote, Zuschlag
a) Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
b) Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion ein Bargeld-Depot zu hinterlegen.
c) Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicher zu stellen, müssen diese auf dem dafür vorgesehenen Formular - mindestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingehen. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingeht. Telefonbieter verpflichten sich mindestens den Ausrufpreis zu bieten. Auch wenn eine Telefonverbindung nicht zu Stande kommt. Ein Rückzug des Gebotes nach dem Beginn der Auktion ist nicht zulässig. Bei bestimmten Auktionen ist die Abgabe eines Online-Gebots möglich. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtzeitigen) Zugang von Onlineangeboten an den Auktionator. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziff. 1 b). Verbindlich sind lediglich die im Saal abgegebenen Gebote.
d) Der Versteigerer kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.
e) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lotnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
f) Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern.
g) Der genannte Preis ist in der Regel das Limit. Der Zuschlag kann auch unter dem Limit, vorbehaltlich der Klärung mit dem Einlieferer, erfolgen. Zum Schutz des eingelieferten Gegenstandes ist der Versteigerer berechtigt, unterhalb des vereinbarten Limits den Zuschlag an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Falle entsteht ein Rückgang. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, nach Absprache mit dem Einlieferer, die Startpreise für Schmuck sowie Gold- und Silberwaren an die aktuellen Gold- und Silberpreise rechtzeitig anzupassen.
h) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht oder bestehen sonstige wichtige Gründe, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 5 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Insbesondere sind jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer ausgeschlossen, wenn der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird.
i) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
j) Mit dem Zuschlag durch den Versteigerer wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Bei Zahlung durch Onlinedienste wie Transferwise oder Paypal und dergleichen wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über.
k) Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 312b ff BGB finden keine Anwendung.
l) Der Versteigerer nimmt auch Gebote entgegen, welche der Bieter über bestimmte „Live Bieten“ / „Online Live Biding“-Anbieter abgibt. Diese Anbieter berechnen bei erfolgreichem Onlinegebot für diesen Service Prozente auf den Zuschlagspreis. Diese Kosten addiert der Versteigerer zu dem Zuschlagspreis, Aufgeld und etwaigen weiteren Kosten wie vorher aufgeführt. Zurzeit berechnen www.lot-tissimo.com oder www.the-saleroom.com 3% zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bieter ist damit einverstanden, dass der Versteigerer das Inkasso übernimmt und als durchlaufenden Posten an die Anbieter weitergibt. Für diesen Service / diese Leistung ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich, zum Beispiel www.lot-tissimo.com oder www.the-saleroom.com.
3. Kaufpreis, Umsatzsteuer
a) Gem. §25a UstG unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung: Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 22% erhoben. In diesem Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Ust.) auf die Gesamtdifferenz enthalten. Die Umsatz¬steuer wird bei der Rechnungsstellung nicht ausgewiesen. Bei Einliefe¬rungen z.B. aus Drittländern, die mit Einfuhrumsatzsteuer belastet sind (Kennzeichnung durch * bei der Lot-Nr.), erfolgt die Fakturierung mit der Regelbesteuerung: Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld von 17% erhoben. Auf die Zuschlagsumme zzgl. Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
b) Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) leistet der Versteigerer eine Abgabe auf den Verkaufserlös für alle Originalwerke der bildenden Kunst und Fotografien seit Entstehungsjahr 1900 an die Ausgleichsvereinigung KUNST. Der Käufer trägt die Hälfte des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Abgabesatzes (Abgabesatz Januar 2012: 2,1 % des Zuschlagspreises).
c) Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von CITES-Bescheinigungen zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen unterliegen, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers.
d) Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt z.Zt. 19% (Stand Oktober 2021). Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die im Katalog durch * vor dem Schätzpreis gekennzeichnet sind, unterliegen im Falle der Regelbesteuerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%.
e) Für innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird dem Käufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
f) Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
4. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
a) Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Endpreis (Zuschlagpreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer) sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar oder per EC-Karte an den Versteigerer zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechts¬kräftig festgestellt sind. Der Käufer, sofern er Unternehmer ist, verzichtet auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (§ 322) BGB.
b) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ihre Höhe beläuft sich bei privaten Käufern (Verbrauchern) auf 5% über dem Basiszinssatz der EZB p.a., bei gewerblichen Käufern (Unternehmern) auf 8% über dem Basiszinssatz p.a. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Ein¬lösungsentgelte zu Lasten des Käufers. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann der Versteigerer Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser kann so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch. Die Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Mit Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.
c) Der Versteigerer ist berechtigt, Informationen über säumige Käufer dem Verband der deutschen Kunstversteigerer bzw. deren Mitglieder weiterzugeben.
5. Abholung, Versendung, Einlagerung
a) Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen. Käufer, die schriftlich, telefonisch oder online an der Versteigerung teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Ersteigerte Gegenstände werden jedoch erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen herausgegeben.
b) Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz von bis zu Euro 6,- (zuzüglich Umsatzsteuer) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer bzw. benannten Dritten abzustimmen.
c) Die Verpackung, Versicherung und Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen der vom Käufer unterschriebene Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind.
d) Befindet sich der Käufer seit mindestens 12 Monaten im Annahmeverzug ist der Versteigerer berechtigt die Gegenstände zu verwerten. Der Versteigerer ist berechtigt von dem Verwertungserlös sämtliche Forderungen gegen den Käufer in Abzug zu bringen.
6. Haftung
Der Versteigerer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Ver¬letzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Allgemeines
a) Diese Bedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter bzw. Käufer und dem Versteigerer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters bzw. Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Niedernhausen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
c) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Versteigerer:
Sarah Schreiber
Geschäftsführende Gesellschafterin und Auktionatorin
Austrasse 12
65527 Niedernhausen
Telefon: 06127 9999 773
E-Mail: schreiber@auktionshaus-schreiber.de
IHK Wiesbaden
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE346033333 nach Par. 27 a des Umsatzsteuergesetzes
Unternehmenssitz: Niedernhausen
Handelsregister beim Amtsgericht: Wiesbaden
Handelsregister-Nummer: HRA 11299
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Auktionshaus Schreiber Beteiligungs GmbH – Sitz: Niedernhausen
Handelsregister beim Amtsgericht: Wiesbaden
Handelsregisternummer: HRB 32851
Geschäftsführerin: Sarah Schreiber