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Kingdom of Prussia : Order of the Black Eagle: Breast Star to the Cross of the Order, awarded in...
In 80. Auction
German Orders and Medals - Kingdom of Prussia : Order of the Black Eagle: Breast Star to the Cross of the Order, awarded in 1856 to the Prussian Finance Minister Albrecht Count von Alvensleben (1794-1858).
Silver, the medallion gold and enamel. On a pin. Two carrying hooks on the back. The maker's mark "GODET" on the back.
Specimen with smooth rays. The white enamel of the inscription ring in the medallion in a high domed design with the motto of the order separately applied in chiselled gold letters: "SUUM CUIQUE" and green enamelled laurel leaves. The black eagle of the medallion separately applied to a purple enamelled background and finely chased. The plumage, originally painted in gold, has been largely lost due to wear.
An important early breast star from the direct family ownership of the Prussian noble family von Alvensleben and worn by the Prussian minister Albrecht Count von Alvensleben, who received the order in 1856.
The quality of the workmanship of this breast star appears somewhat older, so that it is quite possible that it could be a family heirloom worn by Count Albrecht of this widely ramified noble family from the possession of someone who had previously been decorated with the Order.
Albrecht Count of Alvensleben
Born on 23 March 1794 in Halberstadt as the eldest son of Johann August Ernst Count von Alvensleben (1758-1827), dean of the cathedral there and later Prime Minister of Brunswick, and Caroline von Rohr (1771-1816), he attended school at Unser Lieben Frauen convent in Magdeburg and began studying law at the newly founded University of Berlin at the age of seventeen. He interrupted his studies in 1813 to take part in the Wars of Liberation. He then continued his studies and, after graduating in 1817, joined the Prussian judiciary, where he remained until 1827 as a member of the Court of Appeal. During this time in Berlin, he belonged to a conservative Christian dinner party ("Maikäferei") around Clemens Brentano and the Gerlach brothers, who had a significant influence on his later views.
After the death of his father, he left the civil service to manage his inherited estates. In addition, he was active in many ways as director general of the Magdeburg Landfeuer-Sozietät and a member of the provincial and municipal councils. In 1831, the King appointed him to the Ministry of Justice as a Privy Councillor and Lecturer and made him a Chamberlain. In the same year, he was given the task of working with representatives of Austria and Russia as a special commissioner to resolve the constitutional issues of the Free State of Krakow. Here, for the first time, he resolutely advocated an all-German policy for Prussia based on the treaties of 1815 and close co-operation with Austria. From 1832, he represented Prussia as second plenipotentiary at the Vienna Conferences. He agreed with Metternich on the goal of containing revolutionary and democratic movements. In 1833 he was appointed a member of the Prussian State Council.
From 1835 to 1842 he was Prussian Minister of Finance, from 1836 with the rank of Privy Minister of State and Finance. He enjoyed the special trust of both Kings Frederick William III and IV, for whom he was not always convenient. As a member of the Ministry of State, he also had influence in interdepartmental matters of state management. He brought the Prussian finance system, which had come under pressure due to the effects of the German Customs Union founded in 1834, to a good state. Alvensleben's strength apparently lay less in breaking new ground than in repairing or preventing damage and reconciling differences. In 1840, King Frederick William IV awarded him the hereditary hereditary title to the Principality of Halberstadt, which his ancestors had held from the 12th to the 14th century. He resigned as Minister of Finance in 1842. The preservation of internal and external independence was important to him and any expression of royal displeasure was therefore a reason to resign. Frederick William IV's restless and arbitrary way of governing and his romantic-utopian inclinations seemed intolerable to the sober man who was used to independence. However, he was persuaded to remain available as a cabinet minister, through whom the reports of the other members of the government reached the king. In 1844, he left the civil service for good and retired to Erxleben without a pension, although he still took on important commissions from time to time. In the following years, Alvensleben was urged several times to return to the civil service. The King of Hanover also endeavoured to recruit him. Early on, he drew the attention of the King and his successor, the Prince of Prussia, to Bismarck, who visited him in Erxleben several times during this period.
During the revolution of 1848 and as a member of the Prussian National Assembly, he campaigned in favour of the Christian monarchical idea. In 1849, he was elected to the First Chamber of the new Prussian Parliament, in which he led a conservative faction. As the second plenipotentiary at the Dresden Conferences of 1850/51, he defended the position of Prussia and the small states vis-à-vis Austria. In 1852, the "emergency anchor Alvensleben" (Friedrich Wilhelm IV) appeared at the Hanoverian court in order to resolve problems relating to the Customs Union. In 1854, in Vienna, he succeeded in counteracting an Austrian pact with the western powers in order to prevent Prussia from being encircled. In the same year, Frederick William IV appointed him a member of the Prussian House of Lords when it was founded. In 1856, the king awarded him the Order of the Black Eagle. His sudden death on 2 May 1858 in Berlin prevented him from being appointed Prime Minister by the Prince Regent of Prussia as Otto von Manteuffel's successor.
Please note bidders should check if the item is permitted in their country of origin prior to bidding.
Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Preußen : Schwarzer Adler Orden: Bruststern zum Ordenskreuz, verliehen 1856 an den preußischen Finanzminister Albrecht Graf von Alvensleben (1794-1858).
Silber, das Medaillon Gold und Emaille. An Nadel. Rückseitig zwei Tragehaken. Auf der Rückseite das Herstellerzeichen "GODET".
Exemplar mit glatten Strahlen. Das weiße Emaille des Schriftreifes im Medaillon in hochgewölbter Ausführung mit separat in ziselierten Goldbuchstaben aufgelegter Ordensdevise: "SUUM CUIQUE" und grün emaillierten Lorbeerblättern. Der Schwarze Adler des Medaillons separat auf purpurroten Emailleuntergrund aufgelegt und fein ziseliert. Das ursprünglich mit Goldmalerei versehene Gefieder tragebedingt großteils verloren.
Bedeutender früher Bruststern, der aus direktem Familienbesitz des preußischen Adelsgeschlechtes von Alvensleben stammt und von dem preußischen Minister Albrecht Graf von Alvensleben, der den Orden 1856 erhielt, getragen wurde.
Die Anfertigungsqualität dieses Bruststerns wirkt etwas älter, sodaß durchaus die Möglichkeit besteht, daß es sich um ein von Graf Albrecht getragenes Familienerbstück dieses weit verzweigten Adelsgeschlechtes aus dem Besitz eines früher mit dem Orden Beliehenen handeln könnte.
Albrecht Graf von Alvensleben
Geboren am 23.3.1794 in Halberstadt als ältester Sohn des dortigen Domdechanten und späteren Braunschweigischen Premierministers Johann August Ernst Graf v. Alvensleben (1758-1827) auf Erxleben II und der Caroline v. Rohr (1771-1816), besuchte er die Schule im Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg und begann als Siebzehnjähriger ein Jurastudium an der neu gegründeten Berliner Universität. 1813 unterbrach er sein Studium, um an den Befreiungskriegen teilzunehmen. Danach setzte er sein Studium fort und trat nach dem Examen 1817 in den preußischen Justizdienst, dem er bis 1827 schließlich als Kammergerichtsrat angehörte. Während dieser Berliner Zeit gehörte er zu einer christlich-konservativen Tischgesellschaft (?Maikäferei?) um Clemens Brentano und die Gebrüder Gerlach, die seine späteren Anschauungen wesentlich mitgeprägt haben.
Nach dem Tod seines Vaters verließ er den Staatsdienst, um seine ererbten Güter zu verwalten. Daneben war er vielfältig tätig als Generaldirektor der Magdeburger Landfeuer-Sozietät und Mitglied des Provinzial- und des Kommunallandtages. 1831 berief ihn der König als Geheimen Justiz- und Vortragenden Rat in das Justizministerium und ernannte ihn zum Kammerherrn. Noch im gleichen Jahr erhielt er die Aufgabe, als Spezialkommissar mit Vertretern Österreichs und Russlands die Lösung verfassungsrechtlicher Fragen des Freistaates Krakau zu erarbeiten. Hier trat er erstmals entschieden für eine gesamtdeutsche Politik Preußens auf der Grundlage der Verträge von 1815 und ein enges Zusammengehen mit Österreich ein. Ab 1832 vertrat er als zweiter Bevollmächtigter Preußen auf den Wiener Konferenzen. Mit Metternich stimmte er in dem Ziel überein, revolutionäre wie demokratische Bewegungen einzudämmen. 1833 wurde er zum Mitglied des preußischen Staatsrats berufen.
Von 1835 bis 1842 war er preußischer Finanzminister, ab 1836 im Rang eines Geheimen Staats- und Finanzministers. Er genoss das besondere Vertrauen der beiden Könige Friedrich Wilhelm III. und des IV., für die er nicht immer bequem war. Als Mitglied des Staatsministeriums hatte er auch Einfluss in ressortübergreifenden Fragen der Staatsführung. Das preußische Finanzwesen brachte er auf einen guten Stand, das durch die Auswirkungen des 1834 gegründeten Deutschen Zollvereins unter Druck geraten war. Alvenslebens Stärke bestand offenbar weniger darin, neue Wege einzuschlagen als Schäden zu beseitigen oder zu verhindern und Gegensätze auszugleichen. 1840 verlieh ihm König Friedrich Wilhelm IV. die erbliche Erbtruchsesswürde im Fürstentum Halberstadt, die seine Vorfahren vom 12. bis zum 14. Jahrhundert innehatten. 1842 trat er als Finanzminister zurück. Die Wahrung innerer und äußerer Unabhängigkeit war ihm wichtig und jeder Ausdruck königlichen Unwillens daher ein Grund zum Rücktritt. Die unruhig-willkürliche Regierungsweise Friedrich Wilhelms IV. und dessen romantisch-utopische Neigungen erschienen dem nüchternen, an Selbständigkeit gewöhnten Mann untragbar. Er ließ sich aber bewegen, als Kabinettsminister, über den die Vorträge der übrigen Regierungsmitglieder an den König gelangten, noch weiter zur Verfügung zu stehen. 1844 verließ er endgültig den Staatsdienst und zog sich ohne Pension nach Erxleben zurück, übernahm aber von Fall zu Fall noch wichtige Aufträge. In den folgenden Jahren wurde Alvensleben mehrmals gedrängt, in den Staatsdienst zurückzukehren. Auch der König von Hannover bemühte sich um ihn. Früh wies er den König und dessen Nachfolger, den Prinzen von Preußen, auf Bismarck hin, der ihn mehrfach in dieser Zeit in Erxleben aufsuchte.
Während der Revolution 1848 und als Mitglied der Preußischen Nationalversammlung setzte er sich für den christlich-monarchischen Gedanken ein. 1849 wurde er in die Erste Kammer des neuen Preußischen Landtags gewählt, in der er eine konservative Fraktion anführte. Als zweiter Bevollmächtigter auf den Dresdner Konferenzen 1850/51 wahrte er gegenüber Österreich die Stellung Preußens und der Kleinstaaten. 1852 erschien der ?Notanker Alvensleben? (Friedrich Wilhelm IV.) am hannoverschen Hof, um Probleme in Sachen des Zollvereins zu beseitigen. 1854 gelang es ihm in Wien, einem österreichischen Pakt mit den westlichen Mächten entgegenzuwirken, um eine Einkreisung Preußens zu verhindern. Im selben Jahr berief ihn Friedrich Wilhelm IV. anlässlich der Gründung des Preußischen Herrenhauses zu dessen Mitglied. 1856 verlieh ihm der König den Hohen Orden vom Schwarzen Adler. Sein plötzlicher Tod am 2. Mai 1858 in Berlin verhinderte, dass er vom Prinzregenten von Preußen als Nachfolger Otto von Manteuffels zum Ministerpräsidenten ernannt wurde.
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German Orders and Medals - Kingdom of Prussia : Order of the Black Eagle: Breast Star to the Cross of the Order, awarded in 1856 to the Prussian Finance Minister Albrecht Count von Alvensleben (1794-1858).
Silver, the medallion gold and enamel. On a pin. Two carrying hooks on the back. The maker's mark "GODET" on the back.
Specimen with smooth rays. The white enamel of the inscription ring in the medallion in a high domed design with the motto of the order separately applied in chiselled gold letters: "SUUM CUIQUE" and green enamelled laurel leaves. The black eagle of the medallion separately applied to a purple enamelled background and finely chased. The plumage, originally painted in gold, has been largely lost due to wear.
An important early breast star from the direct family ownership of the Prussian noble family von Alvensleben and worn by the Prussian minister Albrecht Count von Alvensleben, who received the order in 1856.
The quality of the workmanship of this breast star appears somewhat older, so that it is quite possible that it could be a family heirloom worn by Count Albrecht of this widely ramified noble family from the possession of someone who had previously been decorated with the Order.
Albrecht Count of Alvensleben
Born on 23 March 1794 in Halberstadt as the eldest son of Johann August Ernst Count von Alvensleben (1758-1827), dean of the cathedral there and later Prime Minister of Brunswick, and Caroline von Rohr (1771-1816), he attended school at Unser Lieben Frauen convent in Magdeburg and began studying law at the newly founded University of Berlin at the age of seventeen. He interrupted his studies in 1813 to take part in the Wars of Liberation. He then continued his studies and, after graduating in 1817, joined the Prussian judiciary, where he remained until 1827 as a member of the Court of Appeal. During this time in Berlin, he belonged to a conservative Christian dinner party ("Maikäferei") around Clemens Brentano and the Gerlach brothers, who had a significant influence on his later views.
After the death of his father, he left the civil service to manage his inherited estates. In addition, he was active in many ways as director general of the Magdeburg Landfeuer-Sozietät and a member of the provincial and municipal councils. In 1831, the King appointed him to the Ministry of Justice as a Privy Councillor and Lecturer and made him a Chamberlain. In the same year, he was given the task of working with representatives of Austria and Russia as a special commissioner to resolve the constitutional issues of the Free State of Krakow. Here, for the first time, he resolutely advocated an all-German policy for Prussia based on the treaties of 1815 and close co-operation with Austria. From 1832, he represented Prussia as second plenipotentiary at the Vienna Conferences. He agreed with Metternich on the goal of containing revolutionary and democratic movements. In 1833 he was appointed a member of the Prussian State Council.
From 1835 to 1842 he was Prussian Minister of Finance, from 1836 with the rank of Privy Minister of State and Finance. He enjoyed the special trust of both Kings Frederick William III and IV, for whom he was not always convenient. As a member of the Ministry of State, he also had influence in interdepartmental matters of state management. He brought the Prussian finance system, which had come under pressure due to the effects of the German Customs Union founded in 1834, to a good state. Alvensleben's strength apparently lay less in breaking new ground than in repairing or preventing damage and reconciling differences. In 1840, King Frederick William IV awarded him the hereditary hereditary title to the Principality of Halberstadt, which his ancestors had held from the 12th to the 14th century. He resigned as Minister of Finance in 1842. The preservation of internal and external independence was important to him and any expression of royal displeasure was therefore a reason to resign. Frederick William IV's restless and arbitrary way of governing and his romantic-utopian inclinations seemed intolerable to the sober man who was used to independence. However, he was persuaded to remain available as a cabinet minister, through whom the reports of the other members of the government reached the king. In 1844, he left the civil service for good and retired to Erxleben without a pension, although he still took on important commissions from time to time. In the following years, Alvensleben was urged several times to return to the civil service. The King of Hanover also endeavoured to recruit him. Early on, he drew the attention of the King and his successor, the Prince of Prussia, to Bismarck, who visited him in Erxleben several times during this period.
During the revolution of 1848 and as a member of the Prussian National Assembly, he campaigned in favour of the Christian monarchical idea. In 1849, he was elected to the First Chamber of the new Prussian Parliament, in which he led a conservative faction. As the second plenipotentiary at the Dresden Conferences of 1850/51, he defended the position of Prussia and the small states vis-à-vis Austria. In 1852, the "emergency anchor Alvensleben" (Friedrich Wilhelm IV) appeared at the Hanoverian court in order to resolve problems relating to the Customs Union. In 1854, in Vienna, he succeeded in counteracting an Austrian pact with the western powers in order to prevent Prussia from being encircled. In the same year, Frederick William IV appointed him a member of the Prussian House of Lords when it was founded. In 1856, the king awarded him the Order of the Black Eagle. His sudden death on 2 May 1858 in Berlin prevented him from being appointed Prime Minister by the Prince Regent of Prussia as Otto von Manteuffel's successor.
Please note bidders should check if the item is permitted in their country of origin prior to bidding.
Orden & Ehrenzeichen Deutschland - Preußen : Schwarzer Adler Orden: Bruststern zum Ordenskreuz, verliehen 1856 an den preußischen Finanzminister Albrecht Graf von Alvensleben (1794-1858).
Silber, das Medaillon Gold und Emaille. An Nadel. Rückseitig zwei Tragehaken. Auf der Rückseite das Herstellerzeichen "GODET".
Exemplar mit glatten Strahlen. Das weiße Emaille des Schriftreifes im Medaillon in hochgewölbter Ausführung mit separat in ziselierten Goldbuchstaben aufgelegter Ordensdevise: "SUUM CUIQUE" und grün emaillierten Lorbeerblättern. Der Schwarze Adler des Medaillons separat auf purpurroten Emailleuntergrund aufgelegt und fein ziseliert. Das ursprünglich mit Goldmalerei versehene Gefieder tragebedingt großteils verloren.
Bedeutender früher Bruststern, der aus direktem Familienbesitz des preußischen Adelsgeschlechtes von Alvensleben stammt und von dem preußischen Minister Albrecht Graf von Alvensleben, der den Orden 1856 erhielt, getragen wurde.
Die Anfertigungsqualität dieses Bruststerns wirkt etwas älter, sodaß durchaus die Möglichkeit besteht, daß es sich um ein von Graf Albrecht getragenes Familienerbstück dieses weit verzweigten Adelsgeschlechtes aus dem Besitz eines früher mit dem Orden Beliehenen handeln könnte.
Albrecht Graf von Alvensleben
Geboren am 23.3.1794 in Halberstadt als ältester Sohn des dortigen Domdechanten und späteren Braunschweigischen Premierministers Johann August Ernst Graf v. Alvensleben (1758-1827) auf Erxleben II und der Caroline v. Rohr (1771-1816), besuchte er die Schule im Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg und begann als Siebzehnjähriger ein Jurastudium an der neu gegründeten Berliner Universität. 1813 unterbrach er sein Studium, um an den Befreiungskriegen teilzunehmen. Danach setzte er sein Studium fort und trat nach dem Examen 1817 in den preußischen Justizdienst, dem er bis 1827 schließlich als Kammergerichtsrat angehörte. Während dieser Berliner Zeit gehörte er zu einer christlich-konservativen Tischgesellschaft (?Maikäferei?) um Clemens Brentano und die Gebrüder Gerlach, die seine späteren Anschauungen wesentlich mitgeprägt haben.
Nach dem Tod seines Vaters verließ er den Staatsdienst, um seine ererbten Güter zu verwalten. Daneben war er vielfältig tätig als Generaldirektor der Magdeburger Landfeuer-Sozietät und Mitglied des Provinzial- und des Kommunallandtages. 1831 berief ihn der König als Geheimen Justiz- und Vortragenden Rat in das Justizministerium und ernannte ihn zum Kammerherrn. Noch im gleichen Jahr erhielt er die Aufgabe, als Spezialkommissar mit Vertretern Österreichs und Russlands die Lösung verfassungsrechtlicher Fragen des Freistaates Krakau zu erarbeiten. Hier trat er erstmals entschieden für eine gesamtdeutsche Politik Preußens auf der Grundlage der Verträge von 1815 und ein enges Zusammengehen mit Österreich ein. Ab 1832 vertrat er als zweiter Bevollmächtigter Preußen auf den Wiener Konferenzen. Mit Metternich stimmte er in dem Ziel überein, revolutionäre wie demokratische Bewegungen einzudämmen. 1833 wurde er zum Mitglied des preußischen Staatsrats berufen.
Von 1835 bis 1842 war er preußischer Finanzminister, ab 1836 im Rang eines Geheimen Staats- und Finanzministers. Er genoss das besondere Vertrauen der beiden Könige Friedrich Wilhelm III. und des IV., für die er nicht immer bequem war. Als Mitglied des Staatsministeriums hatte er auch Einfluss in ressortübergreifenden Fragen der Staatsführung. Das preußische Finanzwesen brachte er auf einen guten Stand, das durch die Auswirkungen des 1834 gegründeten Deutschen Zollvereins unter Druck geraten war. Alvenslebens Stärke bestand offenbar weniger darin, neue Wege einzuschlagen als Schäden zu beseitigen oder zu verhindern und Gegensätze auszugleichen. 1840 verlieh ihm König Friedrich Wilhelm IV. die erbliche Erbtruchsesswürde im Fürstentum Halberstadt, die seine Vorfahren vom 12. bis zum 14. Jahrhundert innehatten. 1842 trat er als Finanzminister zurück. Die Wahrung innerer und äußerer Unabhängigkeit war ihm wichtig und jeder Ausdruck königlichen Unwillens daher ein Grund zum Rücktritt. Die unruhig-willkürliche Regierungsweise Friedrich Wilhelms IV. und dessen romantisch-utopische Neigungen erschienen dem nüchternen, an Selbständigkeit gewöhnten Mann untragbar. Er ließ sich aber bewegen, als Kabinettsminister, über den die Vorträge der übrigen Regierungsmitglieder an den König gelangten, noch weiter zur Verfügung zu stehen. 1844 verließ er endgültig den Staatsdienst und zog sich ohne Pension nach Erxleben zurück, übernahm aber von Fall zu Fall noch wichtige Aufträge. In den folgenden Jahren wurde Alvensleben mehrmals gedrängt, in den Staatsdienst zurückzukehren. Auch der König von Hannover bemühte sich um ihn. Früh wies er den König und dessen Nachfolger, den Prinzen von Preußen, auf Bismarck hin, der ihn mehrfach in dieser Zeit in Erxleben aufsuchte.
Während der Revolution 1848 und als Mitglied der Preußischen Nationalversammlung setzte er sich für den christlich-monarchischen Gedanken ein. 1849 wurde er in die Erste Kammer des neuen Preußischen Landtags gewählt, in der er eine konservative Fraktion anführte. Als zweiter Bevollmächtigter auf den Dresdner Konferenzen 1850/51 wahrte er gegenüber Österreich die Stellung Preußens und der Kleinstaaten. 1852 erschien der ?Notanker Alvensleben? (Friedrich Wilhelm IV.) am hannoverschen Hof, um Probleme in Sachen des Zollvereins zu beseitigen. 1854 gelang es ihm in Wien, einem österreichischen Pakt mit den westlichen Mächten entgegenzuwirken, um eine Einkreisung Preußens zu verhindern. Im selben Jahr berief ihn Friedrich Wilhelm IV. anlässlich der Gründung des Preußischen Herrenhauses zu dessen Mitglied. 1856 verlieh ihm der König den Hohen Orden vom Schwarzen Adler. Sein plötzlicher Tod am 2. Mai 1858 in Berlin verhinderte, dass er vom Prinzregenten von Preußen als Nachfolger Otto von Manteuffels zum Ministerpräsidenten ernannt wurde.
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80. Auction
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Allgemeine Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
Geschäftsführer und zugelassenen Versteigerer Andreas Thies, verkauft die angebotenen
Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
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nen Namen für Rechnung der Einlieferer. Für die Versteigerung gelten die Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen Auktionsnachverkäufen und Freiverkäufen
in Angebotslisten sowie der Vermittlung von Kaufverträgen auf unserer Internetseite
„online - Auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von Geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – Gewährleistung
Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
Berechtigte Reklamationen müs
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sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
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aus ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Gegenstände, die als Kopien beschrieben
sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
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tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos
-
sen.
Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
aus Gründen gleich welcher Art mehr möglich. Reklamationen sind nur für bezahlte
Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht
von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausruf
Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog genannten Reihenfolge. Der
Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
-
zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
4. Gebote
Nach dem Ausruf nimmt der Versteigerer die Gebote entgegen.
Die Festlegung der
jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an
der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
-
rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
-
senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
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stellt wurde.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen
die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein wei
-
teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
-
sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
heben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 23
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
-
bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
-
tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
-
langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
-
tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10
€
pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
-
ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
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drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
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sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
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zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
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chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
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sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
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widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
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chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
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den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
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licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
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lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur
gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.