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Russland/Zarenreich : Verdienstorden Stern des Edlen Hauses von Buchara
In 79. Auction
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Russland/Zarenreich : Verdienstorden Stern des Edlen Hauses von Buchara
Bruststern der 1. Klasse (Sonderstufe). Gold, das Medaillon statutengemäß Silber und emailliert undd mit Diamanten besetzt. An Nadel. Auf der Rückseite russische Goldpunze "56" (56 Zolotny entspricht 14 Karat) sowie das Herstellerzeichen "A.P" und die Stadtmarke von St. Petersburg.
Der Verdienstorden Sterns des Edlen Hauses von Buchara wurde im Jahre 1881 vom Emir Mozeffer-ed-Din als Hausorden von Buchara gestiftet. Anlässlich der Zarenkrönung von Alexander III. (1845 ? 1894) am 15. Mai 1883 hatte der Emir seinen Sohn und eine respektable Delegation nach Moskau entsandt. Zu den Geschenken an den Zaren gehörte auch die höchste Stufe dieses Ordens. Die letzte Vergabe erfolgte 1920, danach wurde er als Orden, unter dem Namen Roter Stern von Buchara, von der Sowjetunion weitergeführt.
Nach der Stiftung dieses Ordens wurden zuerst hohe Offiziere und Staatsdiener des Emirats Buchara ausgezeichnet. Da das Russische Kaiserreich einem hohen Würdenträger und Träger des Kreuzes von Buchara, in Anerkennung seiner Dienste, den Russischen Orden der Heiligen Anna und den Sankt-Stanislaus Orden verliehen hatte, wurde der Sternenorden von Buchara an Zar Alexander II. (1818 ? 1881)und später an Zar Nikolaus II. (1868 ? 1918) verliehen. Durch Emir Abdalahad, der das Emirat ab 1885 regierte, wurde der Orden an lokale Beamte und an Angehörige der russischen Verwaltung verliehen.
Als Buchara 1868 in den Einfluss des russischen Machtbereich gelangte und 1873 seine Unabhängigkeit aufgeben musste erlaubt der Zar nur die eine Auszeichnungen von Buchara und verbot weitere Orden zu kreieren. Der Stern von Buchara wurde vom Russischen Kaiserreich offiziell anerkannt und in die Militärlisten aufgenommen.
Ab 1922 wurde der Stern von Buchara durch die Sowjetunion unter der Bezeichnung Roter Stern von Buchara verliehen. An die Stelle des historischen Datums 1301, wurde nun das Datum 1922 gesetzt.
Bedeutende Ordensdekoration von größter Seltenheit. So nur an Mitglieder des russischen Zarenhauses, bzw. Mitglieder der Familie des Emirs von Buchara verliehen.
Foreign Orders & Decorations - USSR/Russia : Verdienstorden Stern des Edlen Hauses von Buchara
Breast Star of the 1st Class (special grade). Gold, the medallion silver in accordance with the statutes, enamelled and set with diamonds. Reverse fitted with pin for wearing. Russian gold hallmark "56" on the reverse (56 zolotny equals 14 carats) as well as the maker's mark "A.P" and the city mark of St. Petersburg.
Of the finest Russian jewellers workmanship.
The Order of Merit Star of the Noble House of Bukhara was established in 1881 by the Emir Mozeffer-ed-Din as the House Order of Bukhara. On the occasion of the coronation of Alexander III (1845 - 1894) on 15 May 1883, the Emir had sent his son and a respectable delegation to Moscow. Among the gifts to the Tsar was the highest level of this order. The last award was made in 1920, after which it was continued as an Order, under the name of the Red Star of Bukhara, by the Soviet Union.
After the foundation of this order, high officers and civil servants of the Emirate of Bukhara were awarded first. As the Russian Empire had awarded the Russian Order of Saint Anne and the Order of Saint Stanislaus to a high dignitary and recipient of the Cross of Bukhara, in recognition of his services, the Order of the Star of Bukhara was awarded to Tsar Alexander II (1818 - 1881)and later to Tsar Nicholas II (1868 - 1918). By Emir Abdalahad, who ruled the Emirate from 1885, the Order was awarded to local officials and to members of the Russian administration.
When Bukhara came under the influence of the Russian sphere of power in 1868 and had to give up its independence in 1873, the Tsar only allowed the one Bukhara decoration and forbade the creation of further orders. The Star of Bukhara was officially recognised by the Russian Empire and included in the military lists.
From 1922, the Star of Bukhara was awarded by the Soviet Union under the name of the Red Star of Bukhara. The historical date 1301 was replaced by 1922.
Highly important decoration of great rarity. In this form as a special class only awarded to members of the Russian Imperial Family or members of the family of the Emir of Bukhara.
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Russland/Zarenreich : Verdienstorden Stern des Edlen Hauses von Buchara
Bruststern der 1. Klasse (Sonderstufe). Gold, das Medaillon statutengemäß Silber und emailliert undd mit Diamanten besetzt. An Nadel. Auf der Rückseite russische Goldpunze "56" (56 Zolotny entspricht 14 Karat) sowie das Herstellerzeichen "A.P" und die Stadtmarke von St. Petersburg.
Der Verdienstorden Sterns des Edlen Hauses von Buchara wurde im Jahre 1881 vom Emir Mozeffer-ed-Din als Hausorden von Buchara gestiftet. Anlässlich der Zarenkrönung von Alexander III. (1845 ? 1894) am 15. Mai 1883 hatte der Emir seinen Sohn und eine respektable Delegation nach Moskau entsandt. Zu den Geschenken an den Zaren gehörte auch die höchste Stufe dieses Ordens. Die letzte Vergabe erfolgte 1920, danach wurde er als Orden, unter dem Namen Roter Stern von Buchara, von der Sowjetunion weitergeführt.
Nach der Stiftung dieses Ordens wurden zuerst hohe Offiziere und Staatsdiener des Emirats Buchara ausgezeichnet. Da das Russische Kaiserreich einem hohen Würdenträger und Träger des Kreuzes von Buchara, in Anerkennung seiner Dienste, den Russischen Orden der Heiligen Anna und den Sankt-Stanislaus Orden verliehen hatte, wurde der Sternenorden von Buchara an Zar Alexander II. (1818 ? 1881)und später an Zar Nikolaus II. (1868 ? 1918) verliehen. Durch Emir Abdalahad, der das Emirat ab 1885 regierte, wurde der Orden an lokale Beamte und an Angehörige der russischen Verwaltung verliehen.
Als Buchara 1868 in den Einfluss des russischen Machtbereich gelangte und 1873 seine Unabhängigkeit aufgeben musste erlaubt der Zar nur die eine Auszeichnungen von Buchara und verbot weitere Orden zu kreieren. Der Stern von Buchara wurde vom Russischen Kaiserreich offiziell anerkannt und in die Militärlisten aufgenommen.
Ab 1922 wurde der Stern von Buchara durch die Sowjetunion unter der Bezeichnung Roter Stern von Buchara verliehen. An die Stelle des historischen Datums 1301, wurde nun das Datum 1922 gesetzt.
Bedeutende Ordensdekoration von größter Seltenheit. So nur an Mitglieder des russischen Zarenhauses, bzw. Mitglieder der Familie des Emirs von Buchara verliehen.
Foreign Orders & Decorations - USSR/Russia : Verdienstorden Stern des Edlen Hauses von Buchara
Breast Star of the 1st Class (special grade). Gold, the medallion silver in accordance with the statutes, enamelled and set with diamonds. Reverse fitted with pin for wearing. Russian gold hallmark "56" on the reverse (56 zolotny equals 14 carats) as well as the maker's mark "A.P" and the city mark of St. Petersburg.
Of the finest Russian jewellers workmanship.
The Order of Merit Star of the Noble House of Bukhara was established in 1881 by the Emir Mozeffer-ed-Din as the House Order of Bukhara. On the occasion of the coronation of Alexander III (1845 - 1894) on 15 May 1883, the Emir had sent his son and a respectable delegation to Moscow. Among the gifts to the Tsar was the highest level of this order. The last award was made in 1920, after which it was continued as an Order, under the name of the Red Star of Bukhara, by the Soviet Union.
After the foundation of this order, high officers and civil servants of the Emirate of Bukhara were awarded first. As the Russian Empire had awarded the Russian Order of Saint Anne and the Order of Saint Stanislaus to a high dignitary and recipient of the Cross of Bukhara, in recognition of his services, the Order of the Star of Bukhara was awarded to Tsar Alexander II (1818 - 1881)and later to Tsar Nicholas II (1868 - 1918). By Emir Abdalahad, who ruled the Emirate from 1885, the Order was awarded to local officials and to members of the Russian administration.
When Bukhara came under the influence of the Russian sphere of power in 1868 and had to give up its independence in 1873, the Tsar only allowed the one Bukhara decoration and forbade the creation of further orders. The Star of Bukhara was officially recognised by the Russian Empire and included in the military lists.
From 1922, the Star of Bukhara was awarded by the Soviet Union under the name of the Red Star of Bukhara. The historical date 1301 was replaced by 1922.
Highly important decoration of great rarity. In this form as a special class only awarded to members of the Russian Imperial Family or members of the family of the Emir of Bukhara.
79. Auction
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Versand gemäß Instruktionen des Kunden
Shipment according to buyer's instructions.
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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
Wir haben Differenzbesteuerung § 25a UStG. (MWSt. ist in 25% Aufgeld enthalten und darf nicht ausgewiesen werden)
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Terms & Conditions
Allgemeine Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
Geschäftsführer und zugelassenen Versteigerer Andreas Thies, verkauft die angebotenen
Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
-
nen Namen für Rechnung der Einlieferer. Für die Versteigerung gelten die Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen Auktionsnachverkäufen und Freiverkäufen
in Angebotslisten sowie der Vermittlung von Kaufverträgen auf unserer Internetseite
„online - Auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von Geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – Gewährleistung
Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
Berechtigte Reklamationen müs
-
sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
-
aus ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Gegenstände, die als Kopien beschrieben
sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
-
tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos
-
sen.
Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
aus Gründen gleich welcher Art mehr möglich. Reklamationen sind nur für bezahlte
Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht
von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausruf
Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog genannten Reihenfolge. Der
Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
-
zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
4. Gebote
Nach dem Ausruf nimmt der Versteigerer die Gebote entgegen.
Die Festlegung der
jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an
der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
-
rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
-
senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
-
stellt wurde.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen
die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein wei
-
teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
-
sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
heben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 23
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
-
bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
-
tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
-
langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
-
tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10
€
pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
-
ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
-
drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
-
sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
-
zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
-
chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
-
sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
-
widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
-
chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
-
den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
-
licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
-
lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur
gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.